JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 112 SGB X - Rückerstattung
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Fußnoten:
Zu § 112: Vgl. ErstVfVb; RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X.
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