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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 112 SGB X - Rückerstattung 

§ 112 SGB X - Rückerstattung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.


Fußnoten:


Zu § 112: Vgl. ErstVfVb; RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X.



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