JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 110 SGB X - Pauschalierung
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist.
Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung.
Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
Fußnoten:
Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
Zu § 110: Vgl. ErstVfVb; RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X, Zu § 110 SGB X.
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