JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 107 SGB X - Erfüllung
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt.
Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
Fußnoten:
Zu § 107: Vgl. ErstVfVb; RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X, Zu § 107 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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