JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 102 SGB X - Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Fußnoten:
Zu § 102: Vgl. RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X, Zu § 102 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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