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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 102 SGB X - Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers 

§ 102 SGB X - Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.


Fußnoten:


Zu § 102: Vgl. RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X, Zu § 102 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 3 (Leistungen)
      • Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
        • Unterabschnitt 3 (Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen)
      • § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)
    • § 332 Übergang von Ansprüchen

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