JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 101a SGB X - Mitteilungen der Meldebehörden
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
Dritter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten)
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG.
(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG
nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.
Fußnoten:
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).
Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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