JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 101 SGB X - Auskunftspflicht der Leistungsträger
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
Dritter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten)
Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat.
§ 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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