JuraForum.de > Gesetze > SGB X > § 10 SGB X - Beteiligungsfähigkeit
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
Fußnoten:
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu §§ 10 bis 17 SGB X, Zu § 10 SGB X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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