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JuraForum.deGesetzeSGB X§ 1 SGB X - Anwendungsbereich 

§ 1 SGB X - Anwendungsbereich

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe)

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird.
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach In-Kraft-Treten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.
Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.


Fußnoten:


Zu § 1: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 1 SGB X.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB I)
    • Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches)
      • Erster Titel (Allgemeine Grundsätze)
    • § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen

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