JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 99 SGB VIII - Erhebungsmerkmale
Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind
im Hinblick auf die Hilfe
Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,
Art der Hilfe,
Ort der Durchführung der Hilfe,
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
Intensität der Hilfe,
Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
Gründe für die Hilfegewährung,
Grund für die Beendigung der Hilfe,
vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 sowie
im Hinblick auf junge Menschen
Geschlecht,
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
anschließender Aufenthalt,
nachfolgende Hilfe;
bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie
Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind
angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
die Zahl der
ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert
nach der Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt geworden ist, der die Gefährdungseinschätzung anregenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlgefährdung sowie dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung,
bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie dem Alter der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42.
(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.
(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und
den Personensorgeberechtigten auferlegt worden ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
andere Gebote oder Verbote gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen worden sind,
Erklärungen der Personensorgeberechtigten ersetzt worden sind,
die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Angelegenheit.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
die Einrichtungen, gegliedert nach
der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,
der Zahl der verfügbaren Plätze sowie
der Art und Anzahl der Gruppen,
für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
für die dort geförderten Kinder
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
Migrationshintergrund,
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
erhöhter Förderbedarf,
Gruppenzugehörigkeit.
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:
für jede tätige Person
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,
für die dort geförderten Kinder
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
Migrationshintergrund,
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
erhöhter Förderbedarf,
Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Tagespflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen.
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,
die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform,
für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
(weggefallen)
(weggefallen)
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.
(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). Nummer 1 Buchstabe i geändert und Buchstabe j angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Absatz 6b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403). Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstaben c und d geändert und Nummer 3 Buchstabe e angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a geändert und Nummer 2 Buchstaben c und d neugefasst durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).
Absatz 7b neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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