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§ 99 SGB VIII - Erhebungsmerkmale

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind

(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter

gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).

(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert

(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.

(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und

gegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Angelegenheit.

(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Tagespflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen.

(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich

gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.

(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind

(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). Nummer 1 Buchstabe i geändert und Buchstabe j angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).


Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).


Absatz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).


Absatz 6b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).


Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403). Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstaben c und d geändert und Nummer 3 Buchstabe e angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).


Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a geändert und Nummer 2 Buchstaben c und d neugefasst durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 7b neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).



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