JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 97c SGB VIII - Erhebung von Gebühren und Auslagen
Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften)
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
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