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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 97 SGB VIII - Feststellung der Sozialleistungen 

§ 97 SGB VIII - Feststellung der Sozialleistungen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften)

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.
Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.



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