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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 90 SGB VIII - Pauschalierte Kostenbeteiligung 

§ 90 SGB VIII - Pauschalierte Kostenbeteiligung

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      Erster Abschnitt (Pauschalierte Kostenbeteiligung)

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

können Kostenbeiträge festgesetzt werden.
Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln.
Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.
Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn


Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403); bisheriger Satz 3 wurde (geändert) Satz 4.


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Zweiter Abschnitt (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit)
    • § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften)
    • § 97a Pflicht zur Auskunft

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