JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 90 SGB VIII - Pauschalierte Kostenbeteiligung
Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
Erster Abschnitt (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
die Belastung
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403); bisheriger Satz 3 wurde (geändert) Satz 4.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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