JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 89g SGB VIII - Landesrechtsvorbehalt
Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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