JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 89f SGB VIII - Umfang der Kostenerstattung
Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht.
Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1.000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet.
Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
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