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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 89d SGB VIII - Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise 

§ 89d SGB VIII - Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn


Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt.
Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt.
Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr

ergeben hat.

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.



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