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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 89b SGB VIII - Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 

§ 89b SGB VIII - Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.



Weitere Paragraphen:

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