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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 89a SGB VIII - Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege 

§ 89a SGB VIII - Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre.


Fußnoten:


Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).



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