JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 89 SGB VIII - Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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