( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 89 SGB VIII - Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt 

§ 89 SGB VIII - Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
    • § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-viii/89-kostenerstattung-bei-fehlendem-gewoehnlichen-aufenthalt

© "§ 89 SGB VIII - Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN