JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 87e SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
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