JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 87d SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
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