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§ 87a SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
         Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)

(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a[richtig] §§ 47 und 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a[richtig] §§ 47 und 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.

(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.



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