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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 87 SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 

§ 87 SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
         Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Erster Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen)
      • § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

Urteile: Schlagworte

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