JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 87 SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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