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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 86d SGB VIII - Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden 

§ 86d SGB VIII - Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
         Erster Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen)

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
      • § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
      • Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
    • § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

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