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§ 86b SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
         Erster Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen)

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 86a Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war.
Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
    • § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
    • § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
    • § 89e Schutz der Einrichtungsorte

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