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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 85 SGB VIII - Sachliche Zuständigkeit 

§ 85 SGB VIII - Sachliche Zuständigkeit

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit)

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Dritter Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung)
    • § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen
    • § 78f Rahmenverträge
      • Vierter Abschnitt (Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung)
    • § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
    • § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

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