JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 83 SGB VIII - Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
Sechstes Kapitel (Zentrale Aufgaben)
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten.
Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
© "§ 83 SGB VIII - Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum