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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 81 SGB VIII - Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen 

§ 81 SGB VIII - Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      Vierter Abschnitt (Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung)

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).



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