JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 78c SGB VIII - Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
Dritter Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung)
(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.
Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.
Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat.
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
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