JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 74a SGB VIII - Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
Zweiter Abschnitt (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit)
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.
Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden.
Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
Fußnoten:
Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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