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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 72 SGB VIII - Mitarbeiter, Fortbildung 

§ 72 SGB VIII - Mitarbeiter, Fortbildung

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen.
Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.

(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Dritter Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung)
    • § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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