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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 71 SGB VIII - Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss 

§ 71 SGB VIII - Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      Erster Abschnitt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse.
Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.
Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen.
Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt.
Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss.
Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2009 I S. 744)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  • a)
  • Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  • b)
  • Fundstelle

  • c)
  • Rechtsgrundlage der Abweichung

  • d)
  • Tag des Inkrafttretens

§ 71 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134)
  • a)
  • § 2 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG)

  • b)
  • in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), geändert durch Artikel 41 des Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331)

  • c)
  • Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes

  • d)
  • 1. Januar 2009



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