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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 6 SGB VIII - Geltungsbereich 

§ 6 SGB VIII - Geltungsbereich

Sozialgesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben.
Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit)
    • § 85 Sachliche Zuständigkeit
      • Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
    • § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

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