JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 55 SGB VIII - Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
Vierter Abschnitt (Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen)
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.
Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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