JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 54 SGB VIII - Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
Vierter Abschnitt (Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen)
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.
Er kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, dass er
(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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