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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 50 SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten 

§ 50 SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      Dritter Abschnitt (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).


Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).


Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).


Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Zweiter Abschnitt (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit)
    • § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
      • § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

Urteile: Schlagworte

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