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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 48a SGB VIII - Sonstige betreute Wohnform 

§ 48a SGB VIII - Sonstige betreute Wohnform

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen)

(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.

(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
      • § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
    • Zehntes Kapitel (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 104 Bußgeldvorschriften

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