JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 48a SGB VIII - Sonstige betreute Wohnform
Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
Zweiter Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen)
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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