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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 44 SGB VIII - Erlaubnis zur Vollzeitpflege 

§ 44 SGB VIII - Erlaubnis zur Vollzeitpflege

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen)

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen.
Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Zweiter Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben)
      • § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
    • Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)
  • § 99 Erhebungsmerkmale
    • Zehntes Kapitel (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 104 Bußgeldvorschriften

Urteile: Schlagworte

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