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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung 

§ 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
         Vierter Unterabschnitt (Hilfe für junge Volljährige)

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Dritter Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung)
    • § 78a Anwendungsbereich
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Erster Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen)
      • § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
      • § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen)
    • § 91 Anwendungsbereich
    • Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)
  • § 99 Erhebungsmerkmale
  • § 102 Auskunftspflicht

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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