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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 40 SGB VIII - Krankenhilfe 

§ 40 SGB VIII - Krankenhilfe

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
         Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend.
Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen.
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.
Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Erster Abschnitt (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)
    • § 13 Jugendsozialarbeit
      • Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)
    • § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Vierter Unterabschnitt (Hilfe für junge Volljährige)
      • § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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