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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 4 SGB VIII - Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe 

§ 4 SGB VIII - Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Zweiter Abschnitt (Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit)
    • § 74 Förderung der freien Jugendhilfe

Urteile: Schlagworte

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