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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 34 SGB VIII - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 

§ 34 SGB VIII - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
         Erster Unterabschnitt (Hilfe zur Erziehung)

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie


Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Zweiter Abschnitt (Erziehungsmaßregeln)
      • § 12 Hilfe zur Erziehung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Dritter Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung)
    • § 78a Anwendungsbereich
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen)
    • § 91 Anwendungsbereich

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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