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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 33 SGB VIII - Vollzeitpflege 

§ 33 SGB VIII - Vollzeitpflege

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
         Erster Unterabschnitt (Hilfe zur Erziehung)

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
      • § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
      • § 40 Krankenhilfe
        • Vierter Unterabschnitt (Hilfe für junge Volljährige)
      • § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen)
    • § 91 Anwendungsbereich

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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