JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 30 SGB VIII - Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
Erster Unterabschnitt (Hilfe zur Erziehung)
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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