JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit
Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
Erster Unterabschnitt (Hilfe zur Erziehung)
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen.
Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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