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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 28 SGB VIII - Erziehungsberatung 

§ 28 SGB VIII - Erziehungsberatung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
         Erster Unterabschnitt (Hilfe zur Erziehung)

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen.
Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Erster Unterabschnitt (Hilfe zur Erziehung)
      • § 27 Hilfe zur Erziehung
        • Vierter Unterabschnitt (Hilfe für junge Volljährige)
      • § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
    • Neuntes Kapitel (Kinder- und Jugendhilfestatistik)
  • § 100 Hilfsmerkmale
  • § 102 Auskunftspflicht

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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