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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 24 SGB VIII - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege 

§ 24 SGB VIII - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Dritter Abschnitt (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege)

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn


Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.
Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen.
In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 3 neugefasst durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Dritter Abschnitt (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege)
    • § 23 Förderung in Kindertagespflege
    • § 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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