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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 23 SGB VIII - Förderung in Kindertagespflege 

§ 23 SGB VIII - Förderung in Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Dritter Abschnitt (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege)

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten.
Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.
Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 2 Nummer 2 neugefasst, Nummer 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 2 Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).


Absatz 2a eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)
  • § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
    • Kapitel 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      • Zweiter Abschnitt (Versicherter Personenkreis)
    • § 2 Versicherung kraft Gesetzes
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
        • Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
      • § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      • Dritter Abschnitt (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege)
    • § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
      • Vierter Abschnitt (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige)
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
      • § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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