JuraForum.de > Gesetze > SGB VIII > § 20 SGB VIII - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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