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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 20 SGB VIII - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 

§ 20 SGB VIII - Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)

(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen)
    • § 91 Anwendungsbereich

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