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§ 2 SGB VIII - Aufgaben der Jugendhilfe
Sozialgesetzbuch
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2. (weggefallen)
- 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
- 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
- 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
- 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
- 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
- 12. Beurkundung (§ 59),
- 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Fußnoten:
Absatz 3 Nummer 6 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586). Nummer 12 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975) (1. 1. 2012).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Viertes Kapitel (Schutz von Sozialdaten)
- § 62 Datenerhebung
- § 63 Datenspeicherung
- Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
- Vierter Abschnitt (Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung)
- § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe