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JuraForum.deGesetzeSGB VIII§ 19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder 

§ 19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen der Jugendhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie)

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.
Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat.
Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Fünftes Kapitel (Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung)
      • Dritter Abschnitt (Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung)
    • § 78a Anwendungsbereich
    • Siebtes Kapitel (Zuständigkeit, Kostenerstattung)
      • Zweiter Abschnitt (Örtliche Zuständigkeit)
        • Erster Unterabschnitt (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen)
      • § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
      • § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
      • § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
      • § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
      • Dritter Abschnitt (Kostenerstattung)
    • § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
    • Achtes Kapitel (Kostenbeteiligung)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen)
    • § 91 Anwendungsbereich
    • § 92 Ausgestaltung der Heranziehung
    • § 94 Umfang der Heranziehung
      • Vierter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften)
    • § 97a Pflicht zur Auskunft

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